Am 26. August 2026 hat das Bundeskabinett Eckpunkte für ein sogenanntes Wärmenetzpaket beschlossen. Dahinter steckt die erste größere Überarbeitung des Fernwärmerechts seit Jahrzehnten: verpflichtende Preistransparenz, eine bundesweite Preisaufsicht, eine Schlichtungsstelle und neue Kündigungsrechte für Kunden. Ein Satz vorweg, weil er in vielen Meldungen untergeht: Beschlossen ist ein Eckpunktepapier, kein Gesetz. Für Ihren laufenden Vertrag ändert sich damit heute noch nichts. Interessant ist es trotzdem — besonders in Frankfurt.

Warum ausgerechnet Fernwärme

Rund 15 Prozent der Haushalte in Deutschland beziehen Nah- oder Fernwärme. Für diese Kunden gilt eine Besonderheit, die es bei Strom und Gas nicht gibt: Es gibt keinen Anbieterwechsel. Wer angeschlossen ist, bezieht Wärme von dem Unternehmen, dem das Netz vor der Haustür gehört — ein natürliches Monopol. Preise, Preisänderungsklauseln und Vertragslaufzeiten sind entsprechend schwer zu vergleichen, und genau daran setzt das Paket an.

Für Frankfurt ist das mehr als eine Randnotiz. Das Netz der Mainova ist über 310 Kilometer lang und soll in den kommenden Jahren deutlich wachsen; der kommunale Wärmeplan weist für dicht bebaute Quartiere Wärmenetz-Gebiete aus. Wer heute in einem solchen Gebiet wohnt, bekommt in den nächsten Jahren womöglich ein Anschlussangebot — und steht dann vor der Frage, ob Fernwärme oder eigene Anlage die bessere Entscheidung ist. Die Antwort hängt stark davon ab, unter welchen Regeln der Vertrag läuft.

Die vier Bausteine

  • Preistransparenzplattform. Alle Wärmeversorger sollen ihre Preise, Tarifstrukturen und weitere Kennzahlen verpflichtend veröffentlichen. Ein freiwilliges Vorbild gibt es bereits: die Plattform waermepreise.info der Verbände AGFW, BDEW und VKU. Verpflichtend und bei einer Bundesbehörde angesiedelt wäre sie ein anderes Kaliber.
  • Preisaufsicht. Geplant ist eine bundesweite Preisaufsicht im Nachhinein — also eine Behörde, die veröffentlichte Preis- und Kostenbestandteile in standardisierter Form einfordert und ihre Angemessenheit überprüfen kann. Versorger sollen Investitionen freiwillig auch vorab prüfen lassen können.
  • Schlichtungsstelle. Für Streit über Netzanschluss, Belieferung und Leistungsanpassung soll es eine branchenspezifische Schlichtungsstelle im Verantwortungsbereich des Bundeswirtschaftsministeriums geben — der Weg vor Gericht bliebe damit nicht der einzige.
  • Neue Preisänderungsklauseln. Gas-Börsenindizes sollen als Bezugsgröße ausgeschlossen werden, und Klauseln sollen Kostensenkungen genauso abbilden müssen wie Kostensteigerungen. Das ist der Punkt, der sich am unmittelbarsten auf Ihre Jahresabrechnung auswirken würde.

Drei Rechte, die für Hausbesitzer zählen

Unterhalb der großen Institutionen stehen im Eckpunktepapier drei konkrete Kundenrechte, die in der Praxis den Unterschied machen:

  • Leistung anpassen nach einer Energieberatung. Wer sein Haus dämmt, die Fenster tauscht oder den hydraulischen Abgleich machen lässt, braucht weniger Anschlussleistung — bezahlt sie aber oft weiter. Künftig sollen Kunden eine Reduzierung verlangen können. War der Anschluss von Anfang an überdimensioniert, soll das allerdings nur in den ersten drei Jahren der Vertragslaufzeit möglich sein.
  • Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen. Versorger sollen Preise einseitig anheben dürfen, wenn sie in die Dekarbonisierung ihres Netzes investieren — aber erst nach Inbetriebnahme der neuen Anlagen, mit angemessener Ankündigungsfrist und verbunden mit einem Sonderkündigungsrecht für den Kunden.
  • Ausstieg aus einem Netz, das nicht grüner wird. Erfüllt ein Netz die Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes nicht, sollen Kunden außerordentlich kündigen können, um vollständig auf erneuerbare Wärme umzusteigen. Innerhalb von zehn Jahren kann das Versorgungsunternehmen dafür einen angemessenen Kostenausgleich für kundenspezifische Investitionen verlangen — kostenlos ist der Ausstieg also nicht.

Und wenn Sie vermieten oder zur Miete wohnen?

Für Gebäude, in denen ein Vermieter erheblich in eine geänderte Heizungsanlage investiert — etwa beim Wechsel von Gas-Etagenheizungen auf einen Fernwärmeanschluss —, soll die monatliche Mehrbelastung der Mieter auf höchstens 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche begrenzt werden. Die Regelung soll 2030 evaluiert werden. Angekündigt ist außerdem eine Überarbeitung der Wärmelieferverordnung und des § 556c BGB.

Was Sie jetzt tun können — und was nicht

Nichts davon ist geltendes Recht. Es folgen ein Referentenentwurf, die Anhörung von Ländern und Verbänden und das parlamentarische Verfahren; ein Termin ist nicht genannt. Bis ein Wärmenetzgesetz steht, gelten die AVBFernwärmeV und Ihr bestehender Vertrag unverändert. Wer auf die neuen Rechte wartet, bevor er eine kaputte Heizung ersetzt, wartet an der falschen Stelle.

Sinnvoll ist dagegen dreierlei. Erstens: Wenn Ihnen ein Anschluss angeboten wird, lassen Sie sich das Preisblatt und die Preisänderungsklausel geben, nicht nur den Arbeitspreis. Zweitens: Achten Sie auf Vertragslaufzeit und vereinbarte Anschlussleistung — beides bestimmt über Jahre Ihre Kosten und ist später schwer zu korrigieren. Drittens: Rechnen Sie die Alternative ehrlich dagegen. Wir stellen in Beratungen regelmäßig fest, dass die Entscheidung zwischen Fernwärme und Wärmepumpe nicht an der Technik hängt, sondern an Anschlusskosten, Vorlauftemperatur und Förderung.

Für den Vergleich haben wir die Betriebskosten der gängigen Heizsysteme in einer offengelegten Modellrechnung gegenübergestellt. Und was an KfW-Förderung für welche Variante zu holen ist, sehen wir uns ohnehin für jedes Projekt einzeln an.

Unsere Einschätzung

Die Richtung stimmt: Fernwärmekunden haben bisher wenig Handhabe, und Preisaufsicht wie Schlichtungsstelle wären ein echter Zugewinn. Ob die Klauselregeln in der Praxis zu niedrigeren Rechnungen führen, entscheidet sich aber erst im Gesetzestext — und dazwischen liegen noch mehrere Verfahrensschritte. Wir behalten das Verfahren im Blick und melden uns hier wieder, wenn ein Entwurf vorliegt.

Grundlage dieser Einordnung sind die Mitteilung der Bundesregierung zum Kabinettsbeschluss vom 26. August 2026 sowie die Berichterstattung des Handwerksblatts und der SHK-Fachpresse über die Eckpunkte für ein Wärmenetzpaket (Stand: 2. September 2026). Es handelt sich um ein Eckpunktepapier; Inhalte können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändern. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Energieberatung — für Ihr Gebäude sprechen Sie uns direkt an.