Über die große Heizungsreform des Sommers ist viel geschrieben worden. Über den Satz, der jetzt im Kleingedruckten der KfW steht, fast nichts — dabei kostet er ab Februar bares Geld. Das aktuelle Merkblatt zur Heizungsförderung (KfW-Programm 458, Stand 07/2026) enthält einen fest eingebauten Abschmelzpfad: Ab dem 1. Februar 2027 sinkt die Förderung alle sechs Monate, jeweils zum 1. Februar und zum 1. August. Ohne neue Debatte, ohne neuen Beschluss, ohne Ankündigung. Es steht schon fest.
Wer den Austausch seiner Heizung ohnehin in den nächsten Jahren vor sich hat, hat damit ein Datum: den 31. Januar 2027. Was danach kommt, ist nicht dramatisch — aber es wird Stufe für Stufe weniger. Hier steht, wie viel genau, und was Sie dafür bis dahin erledigt haben müssen.
Zwei Stellschrauben drehen gleichzeitig
Die Absenkung greift an zwei Punkten an, und beide zusammen ergeben den eigentlichen Effekt:
- Der Förderhöchstbetrag — also die Obergrenze der Kosten, auf die überhaupt gerechnet wird — liegt bei einem Einfamilienhaus derzeit bei 28.000 €. Er sinkt erstmals am 1. Februar 2027 und danach halbjährlich um jeweils 750 €.
- Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt heute 16 %. Er sinkt ab demselben Datum halbjährlich um 4 Prozentpunkte — und entfällt bei Antragstellung ab dem 1. August 2028 vollständig.
Die Grundförderung von 30 % bleibt unverändert, ebenso der einkommensabhängige Bonus. Aber weil der Prozentsatz auf eine schrumpfende Bemessungsgrundlage trifft, wirkt die Absenkung doppelt.
Was das in Euro heißt
Das folgende Beispiel ist der Regelfall in unserer Kundschaft: ein selbst bewohntes Einfamilienhaus, eine alte Gas- oder Ölheizung wird gegen eine Luft-Wasser-Wärmepumpe getauscht, die förderfähigen Kosten liegen über der Obergrenze. Gefördert wird also Grundförderung plus Klimageschwindigkeitsbonus — ohne Einkommensbonus, den längst nicht jeder Haushalt bekommt.
| Antrag gestellt | Höchstbetrag | Fördersatz | Zuschuss |
|---|---|---|---|
| bis 31.01.2027 | 28.000 € | 46 % | 12.880 € |
| ab 01.02.2027 | 27.250 € | 42 % | 11.445 € |
| ab 01.08.2027 | 26.500 € | 38 % | 10.070 € |
| ab 01.02.2028 | 25.750 € | 34 % | 8.755 € |
| ab 01.08.2028 | 25.000 € | 30 % | 7.500 € |
Eigene Berechnung auf Basis der im KfW-Merkblatt 458 (Stand 07/2026) genannten Sätze und Absenkungsschritte. Ohne Einkommensbonus; mit ihm liegen die Beträge höher, der Verlauf ist derselbe.
Der erste Schritt kostet also rund 1.400 €. Wer bis zum Wegfall des Klimageschwindigkeitsbonus wartet, verliert gegenüber heute gut 5.300 € — bei identischer Anlage, identischem Haus, identischer Arbeit. Der Unterschied ist ausschließlich das Datum auf dem Antrag.
Der wichtigste Satz: Es zählt der Antrag, nicht der Einbau
Hier liegt das eigentliche Missverständnis, das wir in Beratungsgesprächen am häufigsten aufklären. Für die Höhe der Förderung ist ausdrücklich der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich — nicht der Tag, an dem die Wärmepumpe an der Hauswand hängt, und nicht der Tag, an dem die Schlussrechnung geschrieben wird.
Das ist eine gute Nachricht, denn es entkoppelt zwei Dinge, die viele zusammendenken. Nach der Zusage der KfW haben Sie 36 Monate Zeit, das Vorhaben abzuschließen. Sie müssen also nicht bis Januar bauen. Sie müssen bis Januar beantragt haben. Wer im Januar 2027 den Antrag stellt, kann die Anlage in aller Ruhe im Sommer 2027 oder sogar 2028 einbauen lassen — und rechnet trotzdem mit dem heutigen Fördersatz ab.
Was vor dem Antrag fertig sein muss
Der Antrag lässt sich nicht spontan am 30. Januar abends stellen. Zwei Dinge müssen vorher vorliegen:
- Die Bestätigung zum Antrag (BzA) — sie beschreibt die geplante Heizung, die förderfähigen Kosten und bestätigt, dass die technischen Mindestanforderungen eingehalten werden. Ausstellen darf sie ein Energieeffizienz-Experte oder das ausführende Fachunternehmen.
- Ein Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung — der Vertrag muss also ausdrücklich an die Zusage der KfW geknüpft sein und ein voraussichtliches Umsetzungsdatum enthalten.
Und eine Falle, die teuer endet: Wer den Vertrag ohne diese Bedingung schließt oder vor der Antragstellung mit den Arbeiten beginnt, hat das Vorhaben förderrechtlich begonnen — und ist damit von der Förderung ausgeschlossen. Nicht gekürzt, sondern ausgeschlossen. Erst der Antrag, dann der Bagger.
Wer zusätzlich den Einkommensbonus geltend machen will, braucht weitere Nachweise, unter anderem Meldebescheinigungen aller Haushaltsmitglieder und einen Grundbuchauszug. Das sind Behördengänge, keine Formalien von heute auf morgen. Realistisch heißt das: Wer den Januar-Stichtag nutzen will, sollte das Gespräch im Herbst führen, nicht im Januar.
Für wen der Stichtag zählt — und für wen weniger
Der Klimageschwindigkeitsbonus, also der größere Teil der Absenkung, ist an Bedingungen geknüpft. Er gilt nur für selbstnutzende Eigentümer, und nur beim Austausch bestimmter Anlagen: Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtstromspeicherheizungen unabhängig vom Alter, Gas- und Biomasseheizungen ab 20 Jahren Betriebsdauer. Die Anlage muss dabei funktionstüchtig sein — wer wartet, bis der Kessel endgültig ausfällt, verliert diesen Bonus unter Umständen ganz.
Für Vermieter, die den Bonus ohnehin nicht bekommen, fällt die Absenkung deutlich milder aus: Bei ihnen sinkt nur die Bemessungsgrundlage, der Verlust je Halbjahresschritt liegt bei 225 €. Dringlichkeit sieht anders aus. Selbstnutzer mit einer alten, aber noch laufenden Gas- oder Ölheizung sind dagegen genau die Gruppe, für die dieses Datum spürbar ist.
Unsere Einschätzung
Das ist keine Panikmache und kein künstlicher Countdown — der Abschmelzpfad ist die politisch gewollte, planbare Verlagerung: Wer früh handelt, bekommt mehr. Wer ohnehin unentschlossen ist, ob die Heizung überhaupt getauscht werden soll, sollte diese Frage nicht wegen eines Datums entscheiden. Wer aber weiß, dass es in den nächsten drei Jahren so weit ist, hat mit dem 31. Januar 2027 einen ungewöhnlich klaren Grund, die Planung vorzuziehen — und dank der 36-Monats-Frist praktisch keinen Nachteil dabei.
Wie hoch Ihr Zuschuss konkret ausfällt, hängt an Ihrem Gebäude, Ihrer alten Anlage und Ihrem Haushaltseinkommen. Wir rechnen das mit Ihnen durch, prüfen, ob sich eine Wärmepumpe für Ihr Haus eignet, und bereiten die Unterlagen für die Förderung einschließlich der Bestätigung zum Antrag vor — den Antrag selbst stellen Sie als Eigentümer bei der KfW. Wie es überhaupt zu der heutigen Förderkulisse kam, steht in unserem Artikel zur Heizungsgesetz-Reform.


